Unterscheidung nach Art der Beeinträchtigung:
Die Beeinträchtigung muss durch ein Gutachten eines Fach- oder Amtsarztes belegt werden.
Der Antrag auf Schulbegleitung kann formlos gestellt werden. Er sollte die Art der Beeinträchtigung des Kindes und den Bedarf an Unterstützung in der Schule erläutern. Zusätzlich sind folgende Dokumente/Nachweise erforderlich:
Eltern haben das Recht, ihre Präferenz bei der Auswahl der Schulbegleiter:innen anzugeben und dies im Antrag zu vermerken.
(§ 36 SGB VIII)
Nach Eingang des Antrags prüft das Jugendamt innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit. Sofern der Antrag nicht an eine andere Stelle weitergeleitet wird (z.B. das Sozialamt), wird sofort über die Erfüllung der Voraussetzungen entschieden.
Wenn ein zusätzliches Gutachten erforderlich ist, erfolgt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens.
Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Darin werden in der Regel die bewilligten Stunden der Schulbegleitung, deren Aufgaben und erforderliche Qualifikationen festgelegt.
Gemäß dem Prinzip des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks beauftragen die Eltern in Absprache mit dem Amt einen Leistungsanbieter. Die entstehenden Kosten werden direkt vom Jugendamt an den Leistungsanbieter gezahlt.