Anspruchsvoraussetzungen laut Sozialgesetzbuch (SGB)

 

Unterscheidung nach Art der Beeinträchtigung:

 

  • Bei seelischer Beeinträchtigung (z. B. ADHS, Angststörung, Autismus) Antrag beim Jugendamt (§ 35a, SGB VIII).
  • Bei geistiger, körperlicher, Hör- oder Sehbehinderung oder Mehrfachbehinderung (z.B. Diabetes Typ 1, Schwerhörigkeit, Entwicklungsverzögerung) Antrag beim Sozialamt (§ 112, SGB IX).

    Die Beeinträchtigung muss durch ein Gutachten eines Fach- oder Amtsarztes belegt werden.

 

Gemeinsame Suche nach einer geeigneten Begleitung während des Antragsprozesses.

  • Regelmäßiges Coaching der Schulbegleiter:innen
  • Moderierte Reflexionstreffen mit den Eltern und der Schulbegleitung.
  • Fortbildungen für Schulbegleiter:innen im Umgang mit Krisensituationen.
  • Transparente und gerechte Entlohnung der Schulbegleiter:innen.
  • Vereinbarung zur Krankheitsvertretung, um eine durchgängige Betreuung sicherzustellen.
  • Schulungen für Lehrer:innen und Erzieher:innen zur Verbesserung der Zusammenarbeit.

 

Antragstellung

Der Antrag auf Schulbegleitung kann formlos gestellt werden. Er sollte die Art der Beeinträchtigung des Kindes und den Bedarf an Unterstützung in der Schule erläutern. Zusätzlich sind folgende Dokumente/Nachweise erforderlich:

  • Ein Gutachten eines Facharztes bzw. einer Fachärztin
  • Eine Beurteilung der Schule
  • Der Stundenplan des Kindes

Eltern haben das Recht, ihre Präferenz bei der Auswahl der Schulbegleiter:innen anzugeben und dies im Antrag zu vermerken.

(§ 36 SGB VIII)

 

Ablauf, Fristen und Bescheid

 

Nach Eingang des Antrags prüft das Jugendamt innerhalb von zwei Wochen seine Zuständigkeit. Sofern der Antrag nicht an eine andere Stelle weitergeleitet wird (z.B. das Sozialamt), wird sofort über die Erfüllung der Voraussetzungen entschieden.

Wenn ein zusätzliches Gutachten erforderlich ist, erfolgt die Entscheidung innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Gutachtens.

Die Bewilligung erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Darin werden in der Regel die bewilligten Stunden der Schulbegleitung, deren Aufgaben und erforderliche Qualifikationen festgelegt.

Gemäß dem Prinzip des sozialrechtlichen Leistungsdreiecks beauftragen die Eltern in Absprache mit dem Amt einen Leistungsanbieter. Die entstehenden Kosten werden direkt vom Jugendamt an den Leistungsanbieter gezahlt.